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grundrecht:eu:grundsatz_der_gesetzmaessigkeit

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Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

Artikel 7 (1) der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) legt den Grundsatz fest, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war.

Artikel 7 (1) EMRK

Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

siehe auch

Artikel 7 EMRK → Keine Strafe ohne Gesetz
Behandelt den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“, der sicherstellt, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war.

grundrecht/eu/grundsatz_der_gesetzmaessigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 06:53 von mfreund