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geschmacksmusterrecht:weiterbehandlung

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Weiterbehandlung

§ 12 GeschmMV

Ein Antrag nach § 17 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes muss folgende Angaben enthalten:

  1. das Aktenzeichen der Anmeldung,
  2. den Namen des Anmelders und
  3. das Datum des Beschlusses, auf den sich der Antrag bezieht.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/weiterbehandlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1