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Dr. Martin Meggle-Freund

geschmacksmusterrecht:weiterbehandlung_der_anmeldung

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Weiterbehandlung der Anmeldung

§ 17 (1) GeschmMG

Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Geschmacksmusteranmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss über die Zurückweisung wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.

§ 17 (2) GeschmMG

Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Geschmacksmusteranmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.

§ 17 (3) GeschmMG

Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.

§ 17 (4) GeschmMG

Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/weiterbehandlung_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1