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Ein Geschmacksmuster wird durch ein „nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird;
Art. 1 (1) GGEschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 1 (2) lit b) GGEschmMV → Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 1 (3) GGEschmMV → Einheitlichkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. a) GGEschmMV geschützt, wenn es die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt, insbesondere neu [→ Neuheit] ist und Eigenart hat (Art. 4 Abs. 1, Art. 5, 6 GGEschmMV), und wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.1)
Art. 1 - 2 GGV (Titel I) → Allgemeine Bestimmungen
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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