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Absatz 2 [→ Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster] gilt auch für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Bekanntmachung aufgeschoben ist, solange die entsprechenden Eintragungen im Register und die Akte der Öffentlichkeit nicht gemäß Artikel 50 Absatz 4 [→ Aufgeschobene Bekanntmachung] zugänglich gemacht worden sind.
Artikel 19 (1) GGV → Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Artikel 19 (2) GGV → Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 19 - 23 GGV (Titel II, Abschnitt 4) → Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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