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geschmacksmusterrecht:ggv:rechte_aus_dem_nicht_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmuster_bei_aufgeschobener_bekanntmachung

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Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei aufgeschobener Bekanntmachung

Artikel 19 (3) GGV

Absatz 2 [→ Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster] gilt auch für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Bekanntmachung aufgeschoben ist, solange die entsprechenden Eintragungen im Register und die Akte der Öffentlichkeit nicht gemäß Artikel 50 Absatz 4 [→ Aufgeschobene Bekanntmachung] zugänglich gemacht worden sind.

Artikel 19 (1) GGV → Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Artikel 19 (2) GGV → Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Art. 19 - 23 GGV (Titel II, Abschnitt 4) → Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/rechte_aus_dem_nicht_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmuster_bei_aufgeschobener_bekanntmachung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1