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Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das Recht, die in Absatz 1 genannten Handlungen zu verbieten, jedoch nur, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist.
Artikel 19 (2) S. 2 GGV → Nachahmung
Artikel 19 (1) GGV → Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Artikel 19 (3) GGV → Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei aufgeschobener Bekanntmachung
Art. 19 - 23 GGV (Titel II, Abschnitt 4) → Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV sind die Inhaberschaft am nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, dass das angegriffene Muster den Schutzbereich des Klagemusters nach Art. 10 GGV [→ Schutzumfang] verletzte sowie dass eine Nachahmung des Klagemusters vorliegt und der Anspruch bei Klageerhebung weder verjährt noch verwirkt war.1)
Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Verjährung?2)
Richtet sich die Verjährung nach Unionsrecht, gegebenenfalls nach wel-cher Vorschrift?3)
Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Verwirkung?4)
Richtet sich die Verwirkung nach Unionsrecht, gegebenenfalls nach wel-cher Vorschrift?5)
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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