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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

geschmacksmusterrecht:ggv:oeffentliche_zustellung

finanzcheck24.de

Öffentliche Zustellung

Artikel 52 (1) GGDV

Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war eine Zustellung gemäß Artikel 48 Absatz 1 [→ Zustellung durch die Post] auch nach einem zweiten Versuch des Amtes nicht möglich, so wird die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung bewirkt.

Diese Bekanntmachung ist zumindest im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu veröffentlichen.

Artikel 52 (2) GGDV

Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.

Art. 47 - 55 GGDV (Kapitel IX) → Zustellungen

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/oeffentliche_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1