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Dr. Martin Meggle-Freund

geschmacksmusterrecht:ggv:zustellung_durch_die_post

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Zustellung durch die Post

Artikel 48 (1) GGDV

Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Gang gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des Amtes bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt.

Entscheidungen und Mitteilungen, durch die eine andere Frist in Gang gesetzt wird, werden durch eingeschriebenen Brief zugestellt, soweit der Präsident des Amtes nichts anderes bestimmt.

Alle anderen Mitteilungen erfolgen durch gewöhnlichen Brief.

Artikel 48 (2) GGDV

Zustellungen an Empfänger, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine Niederlassung in der Gemeinschaft haben und auch keinen Vertreter gemäß Artikel 77 Absatz 2 [→ Allgemeine Grundsätze der Vertretung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] bestellt haben, werden dadurch bewirkt, dass das zuzustellende Schriftstück als gewöhnlicher Brief unter der letzten dem Amt bekannten Anschrift des Empfängers zur Post gegeben wird.

Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt.

Artikel 48 (3) GGDV

Bei der Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück überhaupt nicht oder aber an einem späteren Tag eingegangen ist.

Bei etwaigen Streitigkeiten hat das Amt den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.

Artikel 48 (4) GGDV

Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Briefes verweigert.

Artikel 48 (5) GGDV

Soweit die Zustellung durch die Post nicht in den Absätzen 1 bis 4 geregelt ist, gilt das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgt.

Art. 47 - 55 GGDV (Kapitel IX) → Zustellungen

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/zustellung_durch_die_post.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1