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Die Eintragung gemäß Artikel 24 [→ Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten] wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer der Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder, im Falle einer Sammeleintragung, die Nummer jedes einzelnen Geschmacksmusters und
b) die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht werden soll.
Der Antrag auf Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.
Wird die Gebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit. Der Antrag einer zuständigen nationalen Behörde auf Löschung einer Eintragung im Fall eines von einem Insolvenzverfahren erfassten eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist nicht gebührenpflichtig.
Dem Antrag sind Urkunden beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht, oder eine Erklärung des Lizenznehmers oder des Inhabers eines anderen Rechts, dass er in die Löschung der Eintragung einwilligt.
Werden die Erfordernisse für den Antrag auf Löschung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Löschung der Eintragung zurück.
Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für einen Antrag auf Änderung einer Eintragung gemäß Artikel 24 [→ Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten].
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Vermerke, die gemäß Artikel 24 Absatz 4 [→ Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten] in die Akte aufgenommen werden.
Art. 23 - 26 GGDV (Kapitel IV) → Rechtsübergang, Lizenzen und andere Rechte, Änderungen
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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