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Die Kostenverteilung gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 [→ Kostenverteilung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] wird in der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder in der Entscheidung über die Beschwerde angeordnet.
Die Kostenverteilung gemäß Artikel 70 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] wird in einer Kostenentscheidung der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer angeordnet.
Dem Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß Artikel 70 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen.
Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden.
Der Antrag gemäß Artikel 70 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] auf Überprüfung der Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung beim Amt einzureichen und zu begründen.
Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist.
Die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer entscheidet über den in Absatz 4 genannten Antrag ohne mündliche Verhandlung.
Die gemäß Artikel 70 Absatz 1 [→ Kostenverteilung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] von dem unterliegenden Beteiligten zu tragenden Gebühren beschränken sich auf die vom anderen Beteiligten entrichtete Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung und für die Beschwerde.
Die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die dem obsiegenden Beteiligten tatsächlich entstanden sind, hat der unterliegende Beteiligte gemäß Artikel 70 Absatz 1 [→ Kostenverteilung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] im Rahmen der folgenden Höchstsätze zu tragen:
a) Reisekosten eines Beteiligten für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort oder dem Geschäftsort und dem Ort der mündlichen Verhandlung oder der Beweisaufnahme:
i) in Höhe des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse einschließlich der üblichen Beförderungszuschläge, falls die Gesamtentfernung nicht mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt;
ii) in Höhe des Flugpreises der Touristenklasse, falls die Gesamtentfernung mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder der Seeweg benutzt werden muss;
b) Aufenthaltskosten eines Beteiligten in Höhe der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Tagegelder für Beamte der Besoldungsgruppe A 4 bis A 8;
c) Reisekosten der Vertreter im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 [→ Austausch von Veröffentlichungen] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, der Zeugen und der Sachverständigen in der sich aus Buchstabe a) ergebenden Höhe;
d) Aufenthaltskosten der Vertreter im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, der Zeugen und der Sachverständigen in der sich aus Buchstabe b) ergebenden Höhe;
e) Kosten einer Beweisaufnahme, einer Zeugenvernehmung, einer Begutachtung durch Sachverständige oder einer Einnahme des Augenscheins bis zu einem Betrag von 300 EUR je Verfahren;
f) Kosten für die Vertretung - im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002,
i) des Antragstellers im Verfahren zur Nichtigerklärung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Höhe von bis zu 400 EUR;
ii) des Inhabers im Verfahren zur Nichtigerklärung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Höhe von bis zu 400 EUR;
iii) des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Höhe von bis zu 500 EUR;
iv) des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren in Höhe von bis zu 500 EUR;
g) wurde der obsiegende Beteiligte von mehreren Vertretern im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vertreten, so hat der unterliegende Beteiligte die in den Buchstaben c), d) und f) genannten Kosten lediglich für einen Vertreter zu tragen;
h) andere als die in den Buchstaben a) bis g) genannten Kosten, Aufwendungen oder Honorare hat der unterliegende Beteiligte dem obsiegenden Beteiligten nicht zu erstatten.
Findet in einem der in Unterabsatz 1 Buchstabe f) genannten Verfahren eine Beweisaufnahme in Form einer Zeugenvernehmung, einer Begutachtung durch Sachverständige oder einer Einnahme des Augenscheins statt, so gilt zusätzlich ein Höchstsatz für die Vertretung von 600 EUR je Verfahren.
Art. 79 GGDV (Kapitel XVIII) → Kosten
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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