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Ist vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eine Klage im Sinne des Artikels 81 - mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem anderen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt worden ist.
Artikel 91 GGV → Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren
Regelt die Aussetzung von Verfahren bei Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten und beim Amt, wenn die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits angegriffen worden ist oder wenn ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestellt wurde.
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