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Das Amt kann vorbehaltlich der in Artikel 74 [→ Akteneinsicht] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] und Artikel 72 [→ Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile] und 73 [→ Einsicht in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster] der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr Auskünfte aus den Akten angemeldeter oder eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster erteilen.
Das Amt kann jedoch verlangen, dass der Antragsteller von der Akteneinsicht an Ort und Stelle Gebrauch macht, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint.
Art. 72 - 76 GGDV (Kapitel XVI) → Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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