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Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
§ 2 (1) GeschmMG → Schutzfähigkeit
§ 37 (1) GeschmMG → Gegenstand des Schutzes
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GeschmMG → Wiedergabe des Musters
Geschmacksmuster schützen das Design von Produkten.
Nach § 37 Abs. 1 GeschmMG [→ Gegenstand des Schutzes] wird der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Der Schutzgegenstand des Geschmacksmusters wird danach durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.1)
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GeschmMG muss die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das Register eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters enthalten.2)
Die Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster fiel im Jahr 2009 auf 44 714. Dies bedeutet einen Rückgang von 7,3 % im Vergleich zu 2008 (48 238). Insgesamt sind fast 280 000 Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.3)
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