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geschmacksmusterrecht:aufbewahrung_der_wiedergabe_des_musters

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Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters

§ 22 GeschmMV

Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Musters (§ 6) auch nach der Löschung der Eintragung im Geschmacksmusterregister dauernd auf.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/aufbewahrung_der_wiedergabe_des_musters.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1