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Die Anmeldung muss enthalten: eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und;
§ 11 (2) S. 1 Nr. 1 GeschmMG → Antrag auf Eintragung des Geschmacksmusters
§ 11 (2) S. 1 Nr. 2 GeschmMG → Angaben zur Identität des Anmelders
§ 11 (2) S. 1 Nr. 4 GeschmMG → Angabe der Erzeugnisse
§ 11 (2) S. 2 GeschmMG → Wiedergabe des Musters bei Aufschiebung der Bekanntmachung
§ 6 GeschmMV → Darstellungen des Musters
§ 20 GeschmMG → Bekanntmachung
§ 37 (1) GeschmMG → Gegenstand des Schutzes
§ 38 (2) GeschmMG → Schutzumfang
→ Auslegung der Darstellungen des Musters
→ Teilschutz
Die Anmeldung eines Geschmacksmusters muss grundsätzlich nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GeschmMG eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters enthalten.
Die Wiedergabe besteht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GeschmMV aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters. Dabei darf eine einzelne Darstellung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 GeschmMV nur eine Ansicht - also einen bestimmen Aspekt des Musters.1)
Das Muster muss in der Anmeldung hinreichend konkretisiert sein, um zu vermeiden, dass eine unzureichende Wiedergabe zur Schutzbeanspruchung ausgenutzt werden kann.2)
Enthält die Einzelanmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters - oder eines deutschen Geschmacksmusters - Darstellungen verschiedener Ausführungsformen des Geschmacksmusters und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln.3) [→ Auslegung der Darstellungen des Musters]
§ 11 (2) GeschmMG → Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung
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