Anzeigen:
§ 15 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen nach diesem Gesetz.
Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
§ 15 GeschGehG → Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen nach diesem Gesetz.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de