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§ 19 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt den möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Anwendung von § 16 Absatz 3.
Wenn das Gericht Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft, 1. kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden und 2. gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen.
§ 19 GeschGehG → Weitere gerichtliche Beschränkungen
Beschreibt zusätzliche gerichtliche Beschränkungen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.
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