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geschaeftsgeheimnisse:massnahmen_zur_veroeffentlichung_von_entscheidungen

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Maßnahmen zur Veröffentlichung von Entscheidungen

Artikel 15 (1) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass Gerichte Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über Gerichtsentscheidungen anordnen können.

Artikel 15 (1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Verfahren wegen des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Rechtsverletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.

siehe auch

Artikel 15 → Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Beschreibt die Regelungen zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.

geschaeftsgeheimnisse/massnahmen_zur_veroeffentlichung_von_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 15:58 von mfreund