Anzeigen:
Artikel 19 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen müssen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 19 → Umsetzung
Beschreibt die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de