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§ 22 (2) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) beschreibt die Auswirkungen der Streitwertbegünstigung auf die Anwaltsgebühren und die Erstattung von Kosten.
Die Anordnung nach Absatz 1 bewirkt auch, dass 1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, 2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach diesem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und 3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden.
§ 22 GeschGehG → Streitwertbegünstigung
Regelt die Möglichkeit der Streitwertbegünstigung für Parteien, deren wirtschaftliche Lage durch die Prozesskosten erheblich gefährdet würde.
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