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§ 22 (1) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) erklärt, dass das Gericht auf Antrag anordnen kann, dass die Gerichtskosten sich nach einem der Wirtschaftslage der Partei angepassten Teil des Streitwerts bemessen.
Macht bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
§ 22 GeschGehG → Streitwertbegünstigung
Regelt die Möglichkeit der Streitwertbegünstigung für Parteien, deren wirtschaftliche Lage durch die Prozesskosten erheblich gefährdet würde.
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