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Artikel 3 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Bedingungen, unter denen die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses als rechtmäßig gilt.
Der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gilt insofern als rechtmäßig, als der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben oder erlaubt ist.
Artikel 3 → Rechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtmäßig gelten.
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