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Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:verbotene_nutzung_oder_offenlegung

finanzcheck24.de

Verbotene Nutzung oder Offenlegung

§ 4 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt, wer ein Geschäftsgeheimnis nicht nutzen oder offenlegen darf und unter welchen Bedingungen.

§ 4 (2) GeschGehG

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer

1. das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1

a) Nummer 1 oder

b) Nummer 2

erlangt hat,

2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder

3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.

siehe auch

§ 4 GeschGehG → Handlungsverbote
Legt die Handlungen fest, durch die ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangt, genutzt oder offengelegt werden darf.

geschaeftsgeheimnisse/verbotene_nutzung_oder_offenlegung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1