Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:verbot_der_nutzung_ueber_dritte

finanzcheck24.de

Verbot der Nutzung über Dritte

§ 4 (3) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt das Verbot der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, das über Dritte erlangt wurde.

§ 4 (3) GeschGehG

Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis entgegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat. Das gilt insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht.

siehe auch

§ 4 GeschGehG → Handlungsverbote
Legt die Handlungen fest, durch die ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangt, genutzt oder offengelegt werden darf.

geschaeftsgeheimnisse/verbot_der_nutzung_ueber_dritte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1