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Artikel 6 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Anforderungen an die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die die Mitgliedstaaten vorsehen müssen.
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe:
a) müssen fair und gerecht sein;
b) dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen und
c) sie müssen wirksam und abschreckend sein.
Artikel 6 → Allgemeine Verpflichtung
Beschreibt die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Maßnahmen und Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
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