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geschaeftsgeheimnisse:anforderungen_an_massnahmen_und_verfahren

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Anforderungen an Maßnahmen und Verfahren

Artikel 6 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Anforderungen an die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die die Mitgliedstaaten vorsehen müssen.

Artikel 6 (2)

Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe:

a) müssen fair und gerecht sein;

b) dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen und

c) sie müssen wirksam und abschreckend sein.

siehe auch

Artikel 6 → Allgemeine Verpflichtung
Beschreibt die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Maßnahmen und Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

geschaeftsgeheimnisse/anforderungen_an_massnahmen_und_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 14:43 von mfreund