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gebrauchsmusterrecht:streitgegenstand_des_gebrauchsmusterverletzungsverfahrens

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Streitgegenstand des Gebrauchsmusterverletzungsverfahrens

Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt.1)

Unterschiedliche Schutzrechte stellen damit grundsätzlich verschiedene Streitgegenstände dar.2). Mehrere Schutzrechte können durch Klagehäufung zu einem einheitlichen Antrag verbunden werden.

Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters steht es frei, im Verletzungsstreit einen eingeschränkten Schutz geltend zu machen, selbst wenn er entsprechend beschränkte Schutzansprüche nicht zu den Akten des Gebrauchsmusters eingereicht hat. Die Beschränkung der Verletzungsklage hat zur Folge, dass sich die Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters im Verletzungsrechtsstreit auf das Schutzrecht in seiner geltend gemachten Fassung beschränkt.3)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 - Staatsgeschenk; m.V.a. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte
2)
strittig: vgl. hierzu Benkard § 139, Rdn. 105; BGH GRUR 1961, 79 –Feuerzeugbenzinbehälter, und Busse § 143, Rdn. 171
3)
BGH, Urteil vom 6. Mai 2010 – Xa ZR 70/08 - Maschinensatz; m.V.a. BGHZ 155, 55 f. - Momentanpol I
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