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Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 betrifft die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel. Diese Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen Lebensmittelhersteller gesundheits- und nährwertbezogene Aussagen auf der Verpackung oder in der Werbung für Lebensmittel machen dürfen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dient nach ihrem Erwägungsgrund 1 dazu, mit Blick auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und dem Verbraucher die Wahl zwischen Produkten zu erleichtern.1)
In den Erwägungsgründen 1 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 heißt es, dass dem Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern sind. Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist es wichtig und angezeigt, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können und Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden. Das Erfordernis, den Verbraucher zutreffend über in Lebensmitteln enthaltene Nährstoffe und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit zu informieren, besteht unabhängig davon, ob die Vergleichsprodukte in der Angabe erkennbar gemacht werden.2)
Dieses Kapitel beschreibt den Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung sowie die Definition wichtiger Begriffe wie „Lebensmittel“, „Nährwertbezogene Angabe“ und „Gesundheitsbezogene Angabe“. Es legt fest, dass die Verordnung für alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gilt, die in kommerziellen Mitteilungen gemacht werden.
Artikel 1 → Gegenstand und Anwendungsbereich
Harmonisiert die Vorschriften der Mitgliedstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben.
Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert zentrale Begriffe wie „Lebensmittel“, „Nährwertbezogene Angabe“ und „Gesundheitsbezogene Angabe“.
Hier werden die allgemeinen Grundsätze für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben festgelegt. Diese müssen der Verordnung entsprechen, dürfen nicht irreführend sein und müssen wissenschaftlich fundiert sein. Es wird geregelt, wie Nährwertkennzeichnungen auf Lebensmitteln angegeben werden müssen und unter welchen Bedingungen solche Angaben zulässig sind.
Artikel 3 → Allgemeine Grundsätze für alle Angaben
Stellt sicher, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht irreführend sind.
Artikel 4 → Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben
Legt fest, unter welchen Bedingungen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden dürfen.
Artikel 5 → Allgemeine Bedingungen für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Regelt, dass Angaben nur dann zulässig sind, wenn sie wissenschaftlich fundiert sind.
Artikel 6 → Wissenschaftliche Absicherung von Angaben
Verlangt, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf anerkannten wissenschaftlichen Beweisen beruhen.
Artikel 7 → Nährwertkennzeichnung
Verpflichtet Lebensmittelunternehmer, Nährwertangaben auf ihren Produkten zu kennzeichnen.
Dieses Kapitel enthält spezifische Regelungen für nährwertbezogene Angaben. Es wird dargelegt, welche Angaben zulässig sind und wie sie verglichen werden dürfen. Auch werden spezifische Bedingungen für die Verwendung von nährwertbezogenen Angaben erläutert.
Artikel 8 → Besondere Bedingungen für nährwertbezogene Angaben
Stellt sicher, dass nährwertbezogene Angaben den festgelegten Kriterien entsprechen.
Artikel 9 → Vergleichende Angaben
Regelt, wie vergleichende nährwertbezogene Angaben zwischen Lebensmitteln gemacht werden dürfen.
Dieses Kapitel regelt die Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben. Es legt fest, dass gesundheitsbezogene Angaben wissenschaftlich fundiert und von der EFSA genehmigt werden müssen, bevor sie verwendet werden dürfen. Es werden spezifische Bedingungen und Einschränkungen für gesundheitsbezogene Angaben beschrieben, einschließlich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos.
Artikel 10 → Spezielle Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben
Legt fest, dass gesundheitsbezogene Angaben nur dann zulässig sind, wenn sie wissenschaftlich überprüft und zugelassen wurden.
Artikel 11 → Empfehlungen von Fachleuten
Regelt die Verwendung von Empfehlungen nationaler Vereinigungen oder karitativer medizinischer Einrichtungen.
Artikel 12 → Beschränkungen der Verwendung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben
Untersagt bestimmte gesundheitsbezogene Angaben, die irreführend oder übermäßig sind.
Artikel 13 → Zulässige gesundheitsbezogene Angaben ohne Genehmigung
Listet allgemeine gesundheitsbezogene Angaben, die ohne spezielle Zulassung gemacht werden dürfen.
Artikel 14 → Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos
Regelt die Verwendung von Angaben, die einen Zusammenhang zwischen Lebensmitteln und der Verringerung eines Krankheitsrisikos herstellen.
Dieses Kapitel erklärt das Verfahren zur Beantragung und Zulassung gesundheitsbezogener Angaben. Es beschreibt die Rolle der EFSA bei der Bewertung und wie Anträge gestellt und bewertet werden. Außerdem regelt es die Änderung, Aussetzung oder den Widerruf von Zulassungen.
Artikel 15 → Zulassungsverfahren für gesundheitsbezogene Angaben
Erklärt das Verfahren zur Zulassung gesundheitsbezogener Angaben durch die EFSA.
Artikel 16 → Stellungnahme der EFSA zu gesundheitsbezogenen Angaben
Verlangt, dass die EFSA wissenschaftliche Stellungnahmen zu beantragten Angaben abgibt.
Artikel 17 → Gemeinschaftszulassung von gesundheitsbezogenen Angaben
Regelt die abschließende Zulassung durch die Europäische Kommission.
Artikel 18 → Weitere gesundheitsbezogene Angaben
Ermöglicht, zusätzliche gesundheitsbezogene Angaben nach Antrag zu genehmigen.
Artikel 19 → Änderung, Aussetzung und Widerruf von Zulassungen
Regelt die Änderung, Aussetzung oder den Widerruf von zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben.
Dieses Kapitel umfasst allgemeine Bestimmungen, wie das Gemeinschaftsregister für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, den Datenschutz für Antragsteller, sowie die nationale Überwachung der Umsetzung. Es enthält auch die Vorschriften zur Überwachung und Bewertung der Verordnung.
Artikel 20 → Gemeinschaftsregister für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Erstellt ein Register zulässiger Angaben auf EU-Ebene.
Artikel 21 → Datenschutz bei Anträgen
Schützt vertrauliche Daten, die im Rahmen der Zulassung gesundheitsbezogener Angaben eingereicht werden.
Artikel 22 → Nationale Vorschriften
Verbietet den Mitgliedstaaten, strengere nationale Vorschriften über Angaben zu erlassen.
Artikel 23 → Notifizierungsverfahren für neue nationale Vorschriften
Regelt, wie Mitgliedstaaten der Kommission neue Vorschriften zur Kenntnis bringen müssen.
Artikel 24 → Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten
Erlaubt den Mitgliedstaaten, in Ausnahmefällen die Verwendung bestimmter Angaben vorübergehend auszusetzen.
Artikel 25 → Ausschussverfahren
Regelt das Verfahren zur Umsetzung und Änderung der Verordnung durch den Ausschuss.
Artikel 26 → Überwachung
Erlaubt den Mitgliedstaaten, die Überwachung von Lebensmitteln mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben zu intensivieren.
Artikel 27 → Bewertung der Verordnung
Verpflichtet die Kommission, die Anwendung der Verordnung bis 2013 zu überprüfen und dem Parlament Bericht zu erstatten.
Artikel 28 → Übergangsmaßnahmen
Regelt, bis wann Lebensmittel, die vor Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht wurden, weiter verkauft werden dürfen.
Artikel 29 → Inkrafttreten der Verordnung
Legt das Inkrafttreten der Verordnung auf den 1. Juli 2007 fest.
→ Verbraucherschutzrecht
Umfasst eine Reihe von Richtlinien und Verordnungen, die darauf abzielen, die Rechte der Verbraucher in allen Mitgliedstaaten zu stärken und zu harmonisieren.
LBFG → Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
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