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eu:gesundheitsbezogene_angaben

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Gesundheitsbezogene Angaben

Die Verordnung definiert gesundheitsbezogene Angaben in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 5 wie folgt:

Gesundheitsbezogene Angabe: Jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht.

Diese Angaben können in verschiedene Kategorien unterteilt werden:

Im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (→ Health-Claims-Verordnung) beziehen sich gesundheitsbezogene Angaben auf jegliche Behauptungen oder Erklärungen, die einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels, einer Lebensmittelkategorie oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit herstellen. Das Ziel solcher Angaben ist es, dem Verbraucher zu vermitteln, dass der Verzehr dieses Lebensmittels positive Auswirkungen auf die Gesundheit hat.

Allgemeine gesundheitsbezogene Angaben beziehen sich auf allgemeine gesundheitliche Vorteile von Lebensmitteln oder deren Bestandteilen. Zum Beispiel könnte eine Angabe lauten: „Dieses Produkt trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.“

Die Kategorie der Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos umfasst Aussagen, die darauf hindeuten, dass der Verzehr eines Lebensmittels das Risiko, an einer bestimmten Krankheit zu erkranken, verringern kann. Ein Beispiel wäre: „Der Verzehr dieses Lebensmittels senkt nachweislich das Risiko für Herzkrankheiten.“

Kapitel IV Kapitel der Health-Claims-Verordnung regelt die Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben. Es legt fest, dass gesundheitsbezogene Angaben wissenschaftlich fundiert und von der EFSA genehmigt werden müssen, bevor sie verwendet werden dürfen. Es werden spezifische Bedingungen und Einschränkungen für gesundheitsbezogene Angaben beschrieben, einschließlich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos.

Eine gesundheitsbezogene Angabe ist nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.1)

Nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält, besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt. Im Unterschied zu gesundheitsbezogenen Angaben, mit denen ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem gesundheitlichen Wohlbefinden hergestellt wird, beziehen sich nährwertbezogene Angaben auf die Menge an Nährstoffen, anderen Substanzen oder Energie, die in einem Lebensmittel enthalten sind.2)

Wie die im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angaben zeigen, sind vor allem solche Angaben als nährwertbezogen anzusehen, die sich unmittelbar auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder die in diesem enthaltenen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen. Dazu zählen auch solche Angaben, die (nur) eine Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln.3)

Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liegt eine gesundheitsbezogene Angabe vor, wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen.4)

Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der impliziert, dass sich der Gesundheitszustand dank des Verzehrs des Lebensmittels verbessert oder dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen.5)

Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen.6)

Nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kommt es darauf an, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt demnach vor, wenn nach dem Verständnis eines solchen Durchschnittsverbrauchers, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, der Eindruck eines Zusammenhangs zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hervorgerufen wird.7)

Dabei sind die nationalen Gerichte gehalten, bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher Angaben über Lebensmittel versteht, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen.8)

Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt außerdem dann vor, wenn mit der Angabe zum Ausdruck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der Gesundheit nicht abträglich.9)

siehe auch

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 → Health-Claims-Verordnung (HCVO)
Regelt die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln innerhalb der Europäischen Union, um Verbraucher vor irreführenden Aussagen zu schützen.

1)
BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 130/23 - gesund Gewicht verlieren
2)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 28 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, 166. Lief. Juni 2017, Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 108
3)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe; m.V.a. Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 36a; Meisterernst in Meisterernst/Haber, Health & Nutrition Claims, 22. Lief. Februar 2014, Art. 2 Rn. 17
4)
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13 - Combiotik; m.V.a. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 C299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11, GRUR 2013, 189 Rn. 9 = WRP 2013, 180 - Monsterbacke; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik
5) , 6)
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13 - Combiotik; m.V.a. EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 f. - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik; GRUR 2014, 1013 Rn. 23 - Original Bach-Blüten
7)
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13 - Combiotik; m.V.a. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 18 Praebiotik
8)
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13 - Combiotik
9)
BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - I ZR 252/16 - Bekömmliches Bier
eu/gesundheitsbezogene_angaben.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:02 von mfreund