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Das Einheitliche Patentgericht hat den europarechtlich begründeten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets zu beachten (Art. 20 → Vorrang und Achtung des Unionsrechts, 42 EPGÜ → Verhältnismäßigkeit und Fairness).1)
Ein Element der Verhältnismäßigkeit ist die Erforderlichkeit.2)
Art. 5 Abs. 4 EUV
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Union nur tätig werden, soweit es zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderlich ist.“
Art. 5 Abs. 1 EUV
Verknüpft den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit dem Subsidiaritätsprinzip.
EUV → Vertrag über die Europäische Union
Auch als Maastrichter Vertrag bekannt, ist als völkerrechtlicher Vertrag einer der beiden zentralen Gründungsverträge der Europäischen Union.
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