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eu:grundsatz_der_verhaeltnismaessigkeit

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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das Einheitliche Patentgericht hat den europarechtlich begründeten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets zu beachten (Art. 20 → Vorrang und Achtung des Unionsrechts, 42 EPGÜ → Verhältnismäßigkeit und Fairness).1)

Ein Element der Verhältnismäßigkeit ist die Erforderlichkeit.2)

Art. 5 Abs. 4 EUV
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Union nur tätig werden, soweit es zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderlich ist.“

Art. 5 Abs. 1 EUV
Verknüpft den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit dem Subsidiaritätsprinzip.

siehe auch

EUV → Vertrag über die Europäische Union
Auch als Maastrichter Vertrag bekannt, ist als völkerrechtlicher Vertrag einer der beiden zentralen Gründungsverträge der Europäischen Union.

1) , 2)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Februar 2025 – UPC_CFI_156/2024
eu/grundsatz_der_verhaeltnismaessigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/22 10:14 von mfreund