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upc:vorrang_und_achtung_des_unionsrechts

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Vorrang und Achtung des Unionsrechts

Artikel 20 EPGÜ

Das Gericht wendet das Unionsrecht in vollem Umfang an und achtet seinen Vorrang.

siehe auch

EPGÜ, Teil 1, Kapitel IV → Vorrang des Unionrechts sowie Haftung und Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten
Betont die Pflicht des Gerichts zur vollständigen Anwendung des Unionsrechts, die Möglichkeit von Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof, die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsmitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Unionsrecht und die Zurechnung der Handlungen des Gerichts an die Vertragsstaaten.

upc/vorrang_und_achtung_des_unionsrechts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 08:58 von mfreund