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Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 [→ Health-Claims-Verordnung]
Die Bezeichnung „Detox“ für Tees enthält nicht lediglich einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern stellt eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung dar.1)
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