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eu:fairness_und_gerechtigkeit_der_massnahmen

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Fairness und Gerechtigkeit der Maßnahmen

Art. 3 (1) der Richtlinie 2004/48/EG erfordert, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe fair und gerecht sind und keine unnötigen Komplikationen oder Kosten verursachen.

Art. 3 (1) Richtlinie 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG sehen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

siehe auch

Art. 3 Richtlinie 2004/48/EG → Allgemeine Verpflichtung
Legt die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fest.

eu/fairness_und_gerechtigkeit_der_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:12 von mfreund