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ep:zustellung_von_amts_wegen

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Zustellung von Amts wegen

Regel 125 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zustellt, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach dem Übereinkommen zuzustellen sind.

Regel 125 (1) EPÜ

Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach dem Übereinkommen zuzustellen sind oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Zugestellt wird dabei entweder das Originalschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks, ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck oder ein elektronisches Dokument, das ein Dienstsiegel aufweist oder anderweitig beglaubigt ist. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.

siehe auch

Regel 125 EPÜ → Allgemeine Vorschriften
Beschreibt die allgemeinen Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt.

ep/zustellung_von_amts_wegen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1