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Artikel 26 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bestimmt, dass der Verwaltungsrat aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern besteht. Jeder Vertragsstaat kann einen Vertreter und einen Stellvertreter bestellen.
Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen.
Artikel 26 EPÜ → Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Legt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats fest.
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