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Regel 33 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.
Regel 33 (1) EPÜ → Zugang durch Herausgabe einer Probe
Beschreibt, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist und der Zugang durch Herausgabe einer Probe erfolgt.
Regel 33 (2) EPÜ → Verpflichtung zur Verwendung nur zu Versuchszwecken
Erklärt, dass die Herausgabe nur erfolgt, wenn der Antragsteller sich verpflichtet, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden.
Regel 33 (3) EPÜ → Definition von abgeleitetem biologischen Material
Beschreibt, dass abgeleitetes biologisches Material jedes Material ist, das noch die für die Ausführung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten Materials aufweist.
Regel 33 (4) EPÜ → Antrag auf Herausgabe einer Probe
Erklärt, dass der Antrag auf Herausgabe einer Probe beim Europäischen Patentamt auf einem anerkannten Formblatt einzureichen ist.
Regel 33 (5) EPÜ → Übermittlung des Antrags an die Hinterlegungsstelle
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber eine Kopie des Antrags mit der Bestätigung übermittelt.
Regel 33 (6) EPÜ → Verzeichnis der anerkannten Hinterlegungsstellen
Erklärt, dass das Europäische Patentamt in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der anerkannten Hinterlegungsstellen veröffentlicht.
AO EPÜ, Teil 2, Kapitel V → Biotechnologische Erfindungen
In diesem Kapitel werden spezielle Vorschriften für biotechnologische Erfindungen behandelt. Es umfasst Bestimmungen zur Patentierbarkeit, zum Patentierungsausschluss aus ethischen Gründen, zur Behandlung des menschlichen Körpers und seiner Bestandteile sowie zu den Anforderungen an die Offenbarung und Hinterlegung von biologischem Material.
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