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ep:definition_von_abgeleitetem_biologischen_material

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Definition von abgeleitetem biologischen Material

Regel 33 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass abgeleitetes biologisches Material jedes Material ist, das noch die für die Ausführung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten Materials aufweist.

Regel 33 (3) EPÜ

Abgeleitetes biologisches Material im Sinne des Absatzes 2 ist jedes Material, das noch die für die Ausführung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten Materials aufweist. Die in Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen stehen einer für die Zwecke von Patentverfahren erforderlichen Hinterlegung eines abgeleiteten biologischen Materials nicht entgegen.

siehe auch

Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.

ep/definition_von_abgeleitetem_biologischen_material.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/09 19:43 von areichelt