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Artikel 39 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass jeder Vertragsstaat der Organisation alle Angaben mitteilt, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet.
Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet.
Artikel 39 EPÜ → Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
Beschreibt die Zahlungen der Vertragsstaaten an die Organisation aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren.
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