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10.2 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) legt fest, dass ein Widerruf in jeder anderen Form unwirksam ist und die Gebühren weiterhin abgebucht werden.
Das Widerrufen eines automatischen Abbuchungsauftrags in jeder anderen Form ist unwirksam, und die Gebühren werden so lange automatisch abgebucht, bis der automatische Abbuchungsauftrag in der Zentralen Gebührenzahlung widerrufen wird.
VAA, Abschnitt 10 → Widerruf des automatischen Abbuchungsauftrags
Regelt die Bedingungen und Verfahren für den Widerruf eines automatischen Abbuchungsauftrags beim EPA.
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