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Regel 104 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt weitere schwerwiegende Verfahrensmängel nach Artikel 112a Absatz 2 d).
Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112a Absatz 2 d) [→ Antrag auf Überprüfung durch die grosse Beschwerdekammer] kann vorliegen, wenn die Beschwerdekammer
a) entgegen Artikel 116 [→ Mündliche Verhandlung] eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt hat oder
b) über die Beschwerde entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden.
AO EPÜ, Teil 6, Kapitel II → Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
In diesem Kapitel werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer behandelt. Es umfasst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anträgen, die Prüfung und das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung sowie die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung.
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