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Regel 116 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder oder Patentinhaber aufgefordert werden kann, Unterlagen einzureichen, die den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.
Sind dem Anmelder oder Patentinhaber die Gründe mitgeteilt worden, die der Erteilung oder Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, so kann er aufgefordert werden, bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt Unterlagen einzureichen, die den Erfordernissen des Übereinkommens genügen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Regel 116 EPÜ → Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.
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