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Artikel 70 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmelder oder Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung einreichen kann und dass diese berichtigte Übersetzung erst dann rechtliche Wirkung hat, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 3 erlässt,
a) muss dem Anmelder oder Patentinhaber gestatten, eine berichtigte Übersetzung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents einzureichen. Die berichtigte Übersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die von dem Vertragsstaat in entsprechender Anwendung der Artikel 65 Absatz 2 [→ Übersetzung des europäischen Patents] oder Artikel 67 Absatz 3 [→ Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung] aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind;
b) kann vorsehen, dass derjenige, der in diesem Staat in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung oder des Patents in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Übersetzung die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen darf.
Artikel 70 EPÜ → Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
Beschreibt die verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents.
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