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Nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung eines europäischen Patents im Europäischen Patentblatt muss das Patent im jeweiligen ) validiert werden [→ Nationale Validierung]. Die Vertragsstaaten können den Patentinhaber dazu verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist eine Übersetzung des europäischen Patents in eine ihrer Amtssprachen einzureichen [Art. 65 EPÜ → Übersetzung des europäischen Patents].
→ Erteilung des europäischen Patents
Formeller Beschluss der Prüfungsabteilung, dass eine europäische Patentanmeldung die Erfordernisse des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt und damit als Patent gewährt wird.
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