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Regel 77 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Einspruch als unzulässig verworfen wird, wenn er bestimmten Anforderungen nicht entspricht.
Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch Artikel 99 Absatz 1 [→ Einspruch] oder Regel 76 Absatz 2 c) [→ Form und Inhalt des Einspruch] nicht entspricht oder das europäische Patent, gegen das Einspruch eingelegt worden ist, nicht hinreichend bezeichnet ist, so verwirft sie den Einspruch als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist beseitigt worden sind.
Regel 77 EPÜ → Verwerfung des Einspruchs als unzulässig
Beschreibt die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig.
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