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Regel 63 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind.
Regel 63 (1) EPÜ → Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind.
Regel 63 (2) EPÜ → Begründete Erklärung oder teilweiser Recherchenbericht
Erklärt, dass das Europäische Patentamt entweder eine begründete Erklärung abgibt oder einen teilweisen Recherchenbericht erstellt, wenn die Erklärung des Anmelders nicht ausreicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wird.
Regel 63 (3) EPÜ → Beschränkung der Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand
Beschreibt, dass die Prüfungsabteilung den Anmelder auffordert, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, wenn ein teilweiser Recherchenbericht erstellt wurde.
AO EPÜ, Teil 4, Kapitel II → Europäischer Recherchenbericht
In diesem Kapitel werden die Erstellung und der Inhalt des europäischen Recherchenberichts behandelt. Es umfasst die Anforderungen an den erweiterten europäischen Recherchenbericht, die Behandlung von Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen und die Übermittlung des Recherchenberichts an den Anmelder.
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