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Regel 63 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Prüfungsabteilung den Anmelder auffordert, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, wenn ein teilweiser Recherchenbericht erstellt wurde.
Wurde ein teilweiser Recherchenbericht erstellt, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
Jedoch wird es weiterhin Fälle geben, in denen trotz solcher Klarstellungen seitens des Anmelders das EPA nur eine begründete Erklärung abgeben kann, dass keine Recherche durchgeführt werden konnte. Dies wird z. B. dann geschehen, wenn in der Erklärung des Anmelders auf einen Gegenstand verwiesen wird, der keine Grundlage in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung hat.1)
Die neue Regel 62a, die durch Artikel 1 Nummer 2 dieses Beschlusses geänderte Regel 63, die neue Regel 70a und die durch Artikel 1 Nummer 7 dieses Beschlusses geänderte Regel 137 gelten für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.2))
Regel 63 EPÜ → Unvollständige Recherche
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind.
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