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ep:uebermittlungsgebuehr

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Übermittlungsgebühr

Regel 157 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass für die internationale Anmeldung die Übermittlungsgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten ist.

Regel 157 (4) EPÜ

Für die internationale Anmeldung ist die Übermittlungsgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.

siehe auch

Regel 157 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
Beschreibt das Europäische Patentamt als Anmeldeamt.

ep/uebermittlungsgebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1