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Regel 157 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das Europäische Patentamt als Anmeldeamt.
Regel 157 (1) EPÜ → Zuständigkeit des Europäischen Patentamts
Das Europäische Patentamt ist als Anmeldeamt im Sinne des PCT zuständig, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens und des PCT ist oder dort seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Regel 157 (2) EPÜ → Sprache der internationalen Anmeldung
Wird das Europäische Patentamt als Anmeldeamt nach dem PCT tätig, so ist die internationale Anmeldung in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen.
Regel 157 (3) EPÜ → Weiterleitung der internationalen Anmeldung
Wird eine internationale Anmeldung bei einer Behörde eines Vertragsstaats zur Weiterleitung an das Europäische Patentamt als Anmeldeamt eingereicht, so hat der Vertragsstaat dafür zu sorgen, dass die Anmeldung rechtzeitig eingeht.
Regel 157 (4) EPÜ → Übermittlungsgebühr
Für die internationale Anmeldung ist die Übermittlungsgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.
AO EPÜ, Neunter Teil → Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung
Dieser Teil behandelt die Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung, bei der das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder Bestimmungsamt tätig wird. Er umfasst die Anforderungen für den Eintritt in die europäische Phase, die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse sowie die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung durch das Europäische Patentamt.
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