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ep:recht_auf_anrufung_des_verwaltungsgerichts_der_internationalen_arbeitsorganisation

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Recht auf Anrufung des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation

Artikel 13 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger das Recht haben, in Streitsachen das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation anzurufen.

Artikel 13 (1) EPÜ

Die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, in Streitsachen zwischen ihnen und der Europäischen Patentorganisation das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach dessen Satzung und innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen anzurufen, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.

siehe auch

Artikel 13 EPÜ → Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts
Beschreibt die Regelung von Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts.

ep/recht_auf_anrufung_des_verwaltungsgerichts_der_internationalen_arbeitsorganisation.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/29 12:20 von areichelt