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Artikel 34 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass nur die Vertragsstaaten im Verwaltungsrat stimmberechtigt sind.
Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten.
Artikel 34 EPÜ → Stimmrecht
Beschreibt das Stimmrecht im Verwaltungsrat.
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