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ep:amtliche_fassungen

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Amtliche Fassungen

Artikel 177 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Genehmigung und Gültigkeit von Fassungen in anderen Amtssprachen der Vertragsstaaten.

Artikel 177 (2) EPÜ

Fassungen des Übereinkommens in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsstaaten, die der Verwaltungsrat genehmigt hat, gelten als amtliche Fassungen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen maßgebend.

siehe auch

Artikel 177 EPÜ → Sprachen des Übereinkommens
Regelt die Sprachen des Übereinkommens und die amtlichen Fassungen.

ep/amtliche_fassungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/25 11:58 von areichelt