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Artikel 177 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Genehmigung und Gültigkeit von Fassungen in anderen Amtssprachen der Vertragsstaaten.
Fassungen des Übereinkommens in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsstaaten, die der Verwaltungsrat genehmigt hat, gelten als amtliche Fassungen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen maßgebend.
Artikel 177 EPÜ → Sprachen des Übereinkommens
Regelt die Sprachen des Übereinkommens und die amtlichen Fassungen.
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